25.04.2017
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung
Bonn (GTAI) – Die EU-Kommission führt nach Abschluss der im März 2016 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 99 vom 15.3.2016, S. 10) mit Wirkung vom 26.4.2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 21, 7019 12 00 22, 7019 12 00 23, 7019 12 00 25, 7019 12 00 39) und 7019 31 00 eingereiht.
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware beträgt:
Unternehmen | Endgültiger Antidumping- zoll (in %) |
TARIC- Zusatz- code |
Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd |
14,5 | B990 |
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd; Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd; Changzhou Tianma Group Co., Ltd |
0 | A983 |
Chongqing Polycomp International Corporation | 19,9 | B991 |
Andere, in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 15,9 | |
Alle übrigen Unternehmen | 19,9 | A999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die vorgenannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Die bisher mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1) eingeführte Maßnahme sah Antidumpingzölle in Höhe von 7,3 % (für die chinesischen ausführenden Hersteller Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu) und 13,8 % für alle übrigen chinesischen ausführenden Hersteller vor.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission vom 24. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4.